Dienstbarkeit

Im deutschen Sachenrecht werden verschiedene Dienstbarkeiten unterschieden:

  1. Nießbrauch:
    • ist ein unveräußerliches und absolutes Recht, welches die Nutzung einer Sache oder eines Rechts erlaubt
    • im Bereich eines eventuell bebauten Grundstücks, bedeutet dies ein lebenslanges Recht das Gebäude zu bewohnen und allen Nutzen aus dem Grundstück zu ziehen
  2. Grunddienstbarkeit
    • ist die Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks, dies wird im Grundbuch eingetragen und gilt auch für Rechtsnachfolger (z.B. Verkauf)
    • das dienende Grundstück kann in einzelnen Beziehungen genutzt werden (Wege-, Überfahrts- und Leitungsrecht)
    • bestimmte Handlungen dürfen auf diesem Grundstück nicht unternommen werden (Ausschluss von Bebauung nach Art und Ausmaß)
    • der Eigentümer des belasteten Grundstücks darf bestimmte Rechte nicht ausüben
  3. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
    • bildet die unvererbliche und unveräußerliche Grundlage einer bestimmten Person, das belastete Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen
  4. Dauerwohnrecht und Dauernutzungsrecht

 

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